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ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Paul Tiedemann

7. Schulpflichtverletzung aus Gewissensgründen
7.3 Rechtsprechung
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BVerwG
Urteil v. 11.09.2013
6 C 25.12 -

Aus der Presseerklärung Nr. 63/2013 des BVerwG:

Muslimische Schülerinnen können regelmäßig keine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht verlangen, wenn ihnen die Möglichkeit offensteht, den muslimischen Bekleidungsvorschriften dadurch zu entsprechen, dass sie einen so genannten Burkini tragen.

Muslimische Schülerinnnen haben keinen Anspruch darauf, während des koedukativen Schwimmunterrichts vom Anblick männlicher Mitschüler in üblicher Badekleidung verschont zu bleiben. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, im Rahmen der Schule nicht mit Verhaltensgewohnheiten Dritter - einschließlich solcher asuf dem Gebiet der Bekleidung - konfrontiert zu werden, die außerhalb der Schule an vielen Orten bzw. zu bestimmten Jahreszeiten im Alltag verbreitet sind. Die Schulpflicht steht nicht unter dem Vorbehalt, dass die Unterrichtsgestaltung die gesellschaftliche Realität in solchen Abschnitten ausblendet, die im Lichte individueller religiöser Vorstellungen als anstößig empfunden werden mögen.